Satzung
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reitklub Hofgarten e.V. mit dem Sitz in Düsseldorf ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes, des Kreissportbundes und Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. in Bonn, des Landessportbundes NRW und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in dem Bereich des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und -haltung im Gemeindegebiet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, darf das Vermögen des Vereines nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 11).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereines zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Über die Ablehnung ist der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich zu informieren. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes in der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO/WBO und ihren Durchführungsbestimmungen.
4. Als Jugendliche gelten Reiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Aktive Mitglieder sind Personen, die den Reitsport ausüben, unabhängig von der jeweiligen Stammmitgliedschaft. Passive Mitglieder üben den Reisport nicht oder nicht mehr aus. Sie drücken durch ihre Passivmitgliedschaft ihre besondere Verbundenheit mit dem Reitsport und dem Reitklub Hofgarten aus. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Die Regelmitgliedschaft ist die Aktivmitgliedschaft. Auf besonderen Antrag hin kann ein Mitglied durch den Vorstand zum Passivmitglied erklärt werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
2.1 die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen;
2.2 die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen;
2.3 keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind;
2.4 die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
2.4.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,
2.4.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
2.4.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2.5 Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO/WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich kündigt. (Austritt)
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages, ggf. der Aufnahmegebühr oder der Umlage trotz einmaliger Mahnung länger als vier Wochen nicht nachkommt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Austritt bzw. Ausschluss begründet keinen Anspruch auf das evtl. Vereinsvermögen.
§ 6
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegeld und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Mitglieder, die noch die Schule besuchen, studieren, sich in der Ausbildung befinden oder den Wehrdienst leisten, ist der ermäßigte Beitrag für Jugendliche u. Passivmitglieder maßgebend. Auch diese Mitglieder haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Beiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung -
- Der Vorstand -
- Die Jugendversammlung -
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt ordnungsgemäß jeweils nach Ablauf des Verwaltungsjahres zusammen. Sie ist jedoch auch in der Zwischenzeit von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes zur Beschlussfassung einzuberufen, sofern dies von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand kann auch aus eigener Entschließung jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung geschieht schriftlich an jedes einzelne Mitglied, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut des Änderungsvorschlages mit der Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt nach Ablauf von zwei Verwaltungsjahren die Mitglieder des leitenden und des erweiterten Vorstandes. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Geschäftsberichte entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt auch über die ihr durch den Vorstand sowie über die ihr von Mitgliedern unmittelbar gestellten Anträge. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes zwingend bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sie ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes bzw. seinem Stellvertreter geleitet wird, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Versammlungsmitglied zu unterschreiben ist. Sie ist zu den Akten der Vereinsführung zu nehmen.
8. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
9. Die Jugendlichen unter achtzehn Jahren bilden die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart. Für Ladung und Durchführung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9
Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
Der leitende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
1. aus dem 1. Vorsitzenden, der den Verein nach außen vertritt, die Mitgliederversammlung einberuft und leitet, die laufenden Geschäfte führt, sowie die getroffenen Beschlüsse vollzieht.
2. aus dem stellvertretenden Vorsitzenden, der den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung vertritt und
3. aus dem Schatzmeister.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des leitenden Vorstandes sowie aus:
a) dem Sportwart,
b) dem Jugendwart,
c) dem Sozialwart,
d) dem Beauftragten für Freizeitreiten und Breitensport
sowie weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden können.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist
- die Führung der laufenden Geschäfte
§ 11
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesen Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V., Gemeinnütziger Verein, Bundesgeschäftsstelle, Freiherr-von-Langen-Str. 13, 48231 Warendorf, welches es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
